Vereinssatzung des Vereins Kunst und Raum 21 e.V.
1.
(1) Der Name des Vereins lautet
Kunst und Raum 21 e.V.
Er hat seinen Sitz in Krefeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2.
Zweck des Vereins ist es, Kunst privater Kunstsammelnder, insbesondere solcher aus der Stadt
Krefeld oder dem Krefelder Umland, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zur Verwirklichung dieses Zwecks kann der Verein Veranstaltungen, insbesondere Symposien,
Ausstellungen und andere Präsentationen durchführen oder unterstützen, wissenschaftliche oder
mediale Befassungen mit solcher Kunst anregen und fördern und über geeignete Medien
Informationen über Sammler oder Ausstellungen bereitstellen.
Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der
Satzung ist vor seiner Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
3.
Mitglied des Vereins kann werden, wer sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt und bereit ist,
diese durch Mitarbeit oder Zuwendungen auf freiwilliger Basis zu fördern. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied gibt dem Vorstand eine E-Mail-Adresse an, unter der der Verein mit ihm
kommunizieren kann. Jede Änderung muss umgehend mitgeteilt werden, bis zu dieser Mitteilung gilt
Kommunikation an die bisherige Adresse als zugestellt.
4.
(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung auch per
Email gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch das betroffene
Mitglied ist stimmberechtigt.
5.
Die Mitglieder unterstützen den Verein durch freiwillige Beiträge. Die Mitgliederversammlung kann
auch monatliche oder jährliche Beiträge verbindlich festlegen. Die Rückerstattung eines möglichen
Mitgliedbeitrags nach einer Kündigung ist nicht möglich.
6.
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht gemäß § 26 BGB aus dem/der Vorsitzende/n und ihrem/seinen
zwei Stellvertretern/innen.
(3) Der/die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen vertreten den Verein jeweils zu zweit.
(4) Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins und für solche
Angelegenheiten zuständig, die ihm durch die Mitgliederversammlung übertragen werden.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von drei Jahren, die Vorstandsmitglieder
bleiben jedoch bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder im Amt.
7.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich oder
per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat einzuberufen.
(2) Der Einladung wird eine Tagesordnung beigefügt. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis spätestens
zwei Wochen vor der Versammlung weitere Punkte zur Tagesordnung anzumelden, diese werden
vom Vorstand den anderen Mitgliedern umgehend zugeleitet.
(3) Außerdem ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom
Vorstand verlangt.
(4) Mitgliederbeschlüsse können auch schriftlich oder per Email gefasst werden, wenn kein Mitglied
widerspricht.
(5) Alle Mitgliederbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle Mitglieder sind berechtigt,
einander in der Mitgliederversammlung unter Vorlage einer schriftlichen oder Email-Vollmacht zu
vertreten.
(6) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, dem Vorstand jederzeit Weisungen zu erteilen sowie
eine Geschäftsordnung zur Regelung von Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeitsverteilungen
unter den Vorstandsmitgliedern zu verabschieden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet
(8) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig. Hierzu gehören insbesondere
Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes, die Festlegung von Beiträgen, die Entscheidung über
die Bestellung von Kassenprüfern, den Ausschluss von Mitgliedern und Beschlüsse über
Vereinsaktivitäten. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Aufgaben an den Vorstand übertragen.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verfasst der Versammlungsleiter ein Protokoll,
das Zeit und Ort der Versammlung, die gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen
Abstimmungsergebnissen und eine kurze Zusammenfassung des Verlaufs enthält.
9.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen
an den Verein Villa Merländer e.V., Friedrich-Ebert-Straße 42, 47799 Krefeld. Dieser hat das
Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Krefeld, 11.11.2021

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